Kreis Minden-Lübbecke

73 4. Hilfe, Pflege und Betreuung 4.9 Wohn- und Teilhabegesetz Information i Das Wohn- und Teilhabegesetz gilt für ■ vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, ■ Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen, ■ Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, ■ stationäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen, ■ Hospize und ■ ambulante Pflege- und Betreuungsdienste. Aufsicht über Wohn- und Betreuungsangebote (WTG-Behörde/Heimaufsicht) Ältere oder pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen, die Wohn- und Betreuungsangebote nutzen, sollen besonders geschützt werden. Sie sollenmit denWohn- und Betreuungsangeboten unter anderemeinmöglichst selbstbestimmtes Leben führen können, eine gesundheitsfördernde und qualifizierte Betreuung erhalten und am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Dieses Ziel soll mithilfe des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG) erreicht werden, das seit dem02.10.2014 gilt. DieWTG-Behörde führt regelmäßige unangemeldete Überprüfungen in allen stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschenmit Behinderungen, Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen, Hospizen, Tages-/Nachtpflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen im Kreisgebiet durch, umdie Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überwachen. Bei Beschwerden über diese Wohn- und Betreuungsangebote prüft dieWTG-Behörde den Sachverhalt und leitet im Fall von festgestellten Mängeln ordnungsrechtliche Maßnahmen ein. Daneben berät sie alle Interessierten zu ihren jeweiligen Rechten und Pflichten nach demWTG. Sie erreichen die WTG-Behörde hier: Kreis Minden-Lübbecke Sozialamt - Zuständige Behörde für Aufgaben nach demWTG (Heimaufsicht) Portastraße 13, 32423 Minden  (0571) 807-23680 h wtg@minden-luebbecke.de www.minden-luebbecke.de

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