Kreis Minden-Lübbecke

91 6. Finanzielle Hilfen und Vergünstigungen 6.7 Rundfunkgebührenbefreiung tig am gesellschaftlichen Leben nicht voll und ganz teilnehmen kann. Entscheidend dabei ist, inwelchem Ausmaß die Beeinträchtigungen einenMenschen davon abhalten, amgesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Ab einem Grad der Behinderung von 50 haben Sie Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis. Mit diesem Ausweis weisen Sie Ihren Anspruch auf Leistungen nach. Bei bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungenwerden sogenannteMerkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Diese Merkzeichen berechtigen zu weitergehenden Hilfen, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Mit demSchwerbehindertenausweis können Sie zum Beispiel folgende Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen: Freifahrt (Bus und Bahn), Parkerleichterungen oder reduzierte Steuersätze. Welche Nachteilsausgleiche Sie in Anspruch nehmen können, hängt davon ab, welche Merkzeichen in Ihrem Schwerbehindertenausweis eingetragen sind. Anträge auf Anerkennung oder auf Änderung der Schwerbehinderung erhalten Sie imSozialamt und imBürger-Service des Kreises Minden-Lübbecke sowie bei den Städten und Gemeinden. Ausführliche Informationen erhalten Sie beim: Kreis Minden-Lübbecke Sozialamt Portastraße 13, 32423 Minden  (0571) 807-22900 www.minden-luebbecke.de Wer bestimmte staatliche Sozialleistungen wie Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, kann eine Befreiung oder Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen. Wer in einemPflegeheimoder einer Einrichtung für Menschenmit Behinderungen lebt und dort dauerhaft vollstationär betreut und gepflegt wird, muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Antragsformulare für die Befreiung oder Ermäßigung von der Rundfunkgebührenpflicht oder für die Abmeldung von Personen, die in Alten- und Pflegeheimen oder Behinderteneinrichtungen leben, erhalten Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung und im Internet unter: www.rundfunkbeitrag.de Information i Menschen, die dauerhaft in einemAlten- und Pflegeheimoder in einer Behinderteneinrichtung stationär betreut werden, sind von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

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