Kreis Minden-Lübbecke

83 6. Finanzielle Hilfen und Vergünstigungen Pflegehilfsmittel Kosten für zum Verbrauch bestimmter Hilfsmittel (z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Betteinlagen) übernimmt die Pflegekasse bis zur Höhe von 40 Euro im Monat. Technische Hilfsmittel, wie z.B. Pflegebetten oder Pflegerollstühle, werden vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt. Für die Anschaffung technischer Hilfsmittel ist eine Zuzahlung von 10 %, maximal jedoch 25 Euro zu leisten. Kosten für ärztlich verordnete Rollstühle oder Gehhilfen werden von den Krankenkassen getragen. Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung Pflege zu Hause erfordert häufig eine Anpassung der Wohnung an die neue Situation. ZumBeispiel können breitere Türen für das Durchkommen mit dem Rollstuhl notwendig werden. Oft ist auch die Badewanne für Menschenmit Bewegungseinschränkungen nicht mehr zu nutzen, sodass der Einbau einer behindertengerechten Dusche erforderlichwird. Für diese sogenannten „Verbesserungen desWohnumfeldes“ gewährt die Pflegekasse – auf Antrag – einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung (z.B. in einer Wohngruppe) können bis zu 4.000 Euro je Person gewährt werden, insgesamt jedoch maximal 16.000 Euro. Voraussetzung ist, dass die Einstufung in einen Pflegegrad (PG 1 bis 5) vorliegt. Zudem muss der Umbau die Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 in ambulant betreutenWohngruppen können einen pauschalenWohngruppenzuschlag in Höhe vonmonatlich 214 Euro erhalten. Voraussetzung für den Erhalt des Zuschlags ist unter anderem, dass mindestens drei und höchstens zwölf Personen zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung in der Wohngruppe zusammenleben, von denenmindestens drei pflegebedürftig sind. Außerdem müssen mindestens drei Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich eine sogenannte “Präsenzkraft” beauftragen. Diese Person kümmert sich unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung um allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten. Sie unterstützt die Wohngruppenmitglieder zudem imHaushalt. Anspruch auf den Zuschlag hat jede in der Wohngruppe lebende pflegebedürftige Person. Für die Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe sieht die Pflegeversicherung eine Anschubfinanzierung vor. Diese beträgt pro pflegebedürftiger Person maximal 2.500 Euro, höchstens jedoch 10.000 Euro pro Wohngruppe. →

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